AGB Abgeschlossenheitspläne
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstellung und Bearbeitung von Aufteilungsplänen sowie die Vorbereitung von Unterlagen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
1. Anbieter und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Christian Kühn, Architekt, Moerser Straße 98, 47803 Krefeld (nachfolgend „Auftragnehmer“), und seinen Auftraggebern über die Erstellung oder Bearbeitung von Aufteilungsplänen und damit zusammenhängende Leistungen.
Auftraggeber können Verbraucher oder Unternehmer sein. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Das individuelle Angebot, die dort bezeichnete Leistungsbeschreibung und ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen gehen diesen AGB vor.
2. Anfrage und Vertragsschluss
Die Anfrage über die Website ist unverbindlich und stellt noch keine zahlungspflichtige Bestellung dar. Nach Prüfung der übermittelten Angaben und Unterlagen erhält der Auftraggeber regelmäßig ein individuelles Angebot. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot annimmt oder der Auftragnehmer die Beauftragung anderweitig ausdrücklich bestätigt.
Die AGB werden vor Vertragsschluss bereitgestellt. Mündliche Individualabreden bleiben wirksam; Änderungen und Ergänzungen sollen zu Nachweiszwecken in Textform festgehalten werden.
3. Leistungsgegenstand und Leistungspakete
Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot. Abhängig von der Ausgangslage kommen insbesondere folgende Leistungspakete in Betracht:
Paket 1 – vorhandene Bestandspläne überarbeiten
Vorhandene, grundsätzlich verwertbare Planunterlagen werden im vereinbarten Umfang überarbeitet, ergänzt und für die Darstellung als Aufteilungspläne aufbereitet. Ein Abgleich der überlassenen Pläne mit dem gebauten Bestand ist nur geschuldet, wenn er ausdrücklich beauftragt wurde.
Paket 2 – Aufteilungspläne auf Grundlage vorhandener Bestandspläne neu zeichnen
Auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen werden die vereinbarten Zeichnungen vollständig neu erstellt. Die Neuzeichnung beinhaltet ohne gesonderte Beauftragung kein örtliches Aufmaß und keine Bestätigung, dass die Ausgangsunterlagen mit dem tatsächlichen Bestand übereinstimmen.
Paket 3 – Aufteilungspläne nach örtlichem Aufmaß
Soweit keine geeigneten Bestandspläne vorliegen, wird der zugängliche und für den Auftrag relevante Bestand vor Ort zerstörungsfrei erfasst und auf dieser Grundlage zeichnerisch aufbereitet. Das Aufmaß umfasst keine Bauteilöffnungen, Grenzfeststellung, Kataster- oder Vermessungsleistung, statische, brandschutztechnische, schadstoffbezogene oder bauordnungsrechtliche Untersuchung, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Nicht zugängliche oder nicht eindeutig messbare Bereiche werden dokumentiert und – soweit für die Bearbeitung erforderlich – auf Grundlage abgestimmter Annahmen dargestellt.
4. Gemeinsame und optionale Leistungen
Soweit im individuellen Angebot aufgeführt, umfassen die Leistungspakete insbesondere:
- Erstellung oder Bearbeitung der vereinbarten Aufteilungspläne einschließlich Kennzeichnung und Nummerierung der Einheiten,
- Vorbereitung des Antragsformulars und Zusammenstellung der vereinbarten Antragsunterlagen,
- drei DIN-A3-Ausfertigungen der Aufteilungspläne,
- auf Wunsch die Einreichung aufgrund einer gesonderten Vollmacht,
- Kommunikation mit der zuständigen Behörde im vereinbarten Verfahren sowie
- Bearbeitung behördlicher Nachforderungen innerhalb des vereinbarten Planungs- und Verfahrensumfangs.
Nicht umfasst sind ohne ausdrückliche Vereinbarung insbesondere Rechts- oder Steuerberatung, notarielle Leistungen, Grundbuchleistungen, amtliche oder hoheitliche Vermessungen, Fachplanungen, statische Berechnungen, Brand-, Schall-, Wärme- oder Energienachweise, die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit vorhandener oder ausgeführter baulicher Anlagen sowie Leistungen zur nachträglichen Legalisierung nicht genehmigter Bestände.
5. Behördenverfahren und Abgeschlossenheitsbescheinigung
Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Erstellung der konkret vereinbarten eigenen Planungs- und Verfahrensleistungen. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst wird ausschließlich von der zuständigen Behörde erteilt. Eine bestimmte Behördenentscheidung, behördliche Bearbeitungsdauer, notarielle Verwendbarkeit oder Eintragung im Grundbuch wird nicht garantiert.
Dies lässt die gesetzlichen Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistung unberührt.
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt die für die Bearbeitung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig, lesbar und rechtzeitig zur Verfügung. Dazu gehören je nach Auftrag insbesondere vorhandene Genehmigungs- und Bestandspläne, Bescheide, Angaben zu Eigentumsverhältnissen und gewünschter Aufteilung, bekannte bauliche Veränderungen sowie behördliche Schreiben.
Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Nutzung und Weitergabe der überlassenen Unterlagen für den Vertragszweck berechtigt ist. Er informiert den Auftragnehmer über bekannte Rechte oder Nutzungsbeschränkungen Dritter.
Bei einem örtlichen Aufmaß sorgt der Auftraggeber für den rechtzeitigen und gefahrlosen Zugang zu den erforderlichen Räumen und Bereichen sowie für notwendige Zustimmungen von Eigentümern oder Nutzern. Verzögerungen oder zusätzlicher Aufwand aufgrund fehlender Mitwirkung werden angezeigt. Weitergehende Vergütungs- und Kündigungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. Prüfung überlassener Unterlagen und Bestandsabweichungen
Überlassene Unterlagen werden als Grundlage der Bearbeitung verwendet. Der Auftragnehmer weist auf bei fachgerechter Bearbeitung erkennbare Widersprüche oder Unvollständigkeiten hin. Eine darüber hinausgehende Bestands-, Genehmigungs- oder Rechtsprüfung ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Für nicht erkennbare Abweichungen zwischen Unterlagen und tatsächlichem Bestand haftet der Auftragnehmer nicht, soweit deren Feststellung nicht zum vereinbarten Leistungsumfang gehört. Die Verantwortung für eigene Bearbeitungs- oder Aufmaßfehler bleibt unberührt.
8. Änderungen, Nachträge und behördliche Nachforderungen
Die unentgeltliche Beseitigung eigener Mängel richtet sich nach den gesetzlichen Mängelrechten und ist kein vergütungspflichtiger Nachtrag.
Behördlich veranlasste Anpassungen innerhalb des vereinbarten Planungs- und Verfahrensumfangs sind umfasst, soweit das individuelle Angebot nichts Abweichendes bestimmt.
Zusätzliche oder geänderte Leistungen können insbesondere erforderlich werden bei nachträglichen Änderungswünschen des Auftraggebers, einer veränderten Aufteilung, zusätzlichen Einheiten oder Ausfertigungen, nachträglich bekannt gewordenen Bestandsabweichungen, unrichtigen oder unvollständigen Ausgangsangaben, zusätzlichen Ortsterminen oder neuen Anforderungen außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs. Vor der Ausführung informiert der Auftragnehmer über die zusätzliche Leistung, deren Vergütung oder Berechnungsgrundlage und eine erkennbare Auswirkung auf Termine. Die Ausführung erfolgt erst nach Beauftragung durch den Auftraggeber.
9. Termine und Behinderungen
Vereinbarte Bearbeitungsfristen beginnen, sobald die im Angebot bezeichneten erforderlichen Unterlagen, Angaben, Freigaben und gegebenenfalls Vollmachten vollständig vorliegen. Verzögerungen durch fehlende Mitwirkung, nicht vorhersehbare Bestandsverhältnisse, nachträgliche Änderungen oder die Bearbeitung durch Behörden verlängern die betroffenen Fristen angemessen, soweit der Auftragnehmer die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Behördliche Bearbeitungszeiten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers und sind nicht Bestandteil eigener Terminzusagen.
10. Vergütung, Fremdkosten und Zahlung
Die Vergütung, der Leistungsumfang und etwaige Abschlagszahlungen ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Soweit ein Pauschalhonorar vereinbart ist, umfasst es nur die dort bezeichneten Leistungen.
Gebühren und Kosten von Behörden, Notaren, Vermessern, Fachplanern oder sonstigen Dritten sind nicht im Honorar enthalten, sofern das Angebot sie nicht ausdrücklich einbezieht. Zusätzliche Drucke, besondere Versandarten, Kurierleistungen und zusätzliche Fahrten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber nach vorheriger Information veranlasst wurden.
Die Vergütung für die vertragsgemäß erbrachte Werkleistung ist nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Gesetzlich zulässige Abschlagszahlungen bleiben unberührt.
11. Übergabe, Abnahme und Mängelrechte
Nach Fertigstellung stellt der Auftragnehmer die vereinbarten Unterlagen bereit und fordert den Auftraggeber zur Abnahme auf. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Für Verbraucher gelten die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion; ein erforderlicher Hinweis wird gegebenenfalls gesondert in Textform erteilt.
Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
12. Nutzungsrechte und Arbeitsdateien
Der Auftraggeber erhält das einfache, für den vereinbarten Zweck erforderliche Recht, die übergebenen Pläne und Unterlagen zu nutzen, zu vervielfältigen und an die zuständige Behörde, Notare, Grundbuchämter, Eigentümer, finanzierende Stellen sowie sonstige unmittelbar am vereinbarten Verfahren Beteiligte weiterzugeben.
Die Herausgabe editierbarer CAD-, Modell- oder sonstiger Arbeitsdateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzlich geschützte Urheberpersönlichkeitsrechte und Rechte auf Urheberbenennung bleiben unberührt.
13. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei ausdrücklich übernommenen Garantien sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Eine bestimmte Behördenentscheidung oder behördliche Bearbeitungszeit wird nicht geschuldet. Dieser Hinweis begrenzt nicht die Haftung für eigene Planungs-, Bearbeitungs- oder Aufmaßfehler.
14. Kündigung
Die Kündigungsrechte und Vergütungsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung soll unter Angabe des betroffenen Auftrags erklärt werden; gesetzliche Formvorgaben sind einzuhalten.
15. Verbraucherwiderruf und vorzeitiger Leistungsbeginn
Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular werden gesondert bereitgestellt.
Soll die Bearbeitung auf Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird das ausdrückliche Verlangen zum vorzeitigen Leistungsbeginn einschließlich der gesetzlich erforderlichen Kenntnisbestätigung und Information über einen möglichen Wertersatz gesondert eingeholt. Das Widerrufsrecht erlischt nicht allein mit Beginn der Bearbeitung.
16. Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: 19. August 2026