Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung bald abgeschafft? Für eine bevorstehende Abschaffung gibt es nach dem von uns geprüften Gesetzgebungsstand vom 22. August 2026 keinen belastbaren Anhaltspunkt. Die Bescheinigung bleibt nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine wesentliche Unterlage für die spätere Grundbucheintragung. Einen realen politischen Vorstoß zur Abschaffung gab es allerdings schon einmal – im Jahr 2004. Aktuell geht es eher um Digitalisierung, mögliche zusätzliche Aussteller und den Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB.
Ein konkreter Gesetzentwurf oder ein beschlossenes Ende der Bescheinigung ist derzeit nicht erkennbar.
Der Bundesrat schlug 2004 eine Abschaffung vor. Der Deutsche Bundestag lehnte den Entwurf 2005 ab.
Sie haben grundsätzlich kein Verfalldatum, bleiben aber nur bei weiterhin passenden Plänen und Verhältnissen verwendungsfähig.
Eine frühe Bescheinigung ersetzt keine später erforderliche Umwandlungsgenehmigung und schafft insoweit keinen Bestandsschutz.
Kurzantwort
Nein, nach aktuellem Stand ist die Abschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung weder beschlossen noch konkret absehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen gelten weiter. Reformdiskussionen betreffen derzeit eher den digitalen Verfahrensweg und die Frage, ob neben Bauaufsichtsbehörden künftig weitere fachkundige Stellen Bescheinigungen ausstellen könnten.
Was gilt aktuell nach dem Wohnungseigentumsgesetz?
Das Wohnungseigentumsgesetz hält ausdrücklich an der baulichen Abgeschlossenheit fest. Nach § 3 Absatz 3 WEG soll Sondereigentum nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Für Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Grundstücksteile gelten ergänzende Anforderungen an die eindeutige Bestimmung im Aufteilungsplan.
Für den späteren Grundbuchvollzug verlangt § 7 Absatz 4 WEG weiterhin zwei zentrale Unterlagen: den von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehenen Aufteilungsplan sowie die Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 WEG vorliegen. Die geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift – kurz AVA – regelt weiterhin Antrag, Prüfung, Planinhalt und Ausstellung.
Auch die kommunale Praxis in Nordrhein-Westfalen entspricht dieser Rechtslage. Die zuständigen Behörden führen das Verfahren weiterhin durch und verlangen die jeweils notwendigen Aufteilungspläne und Antragsunterlagen. Kommunal können sich Formulare, Einreichungswege, Gebühren und gewünschte Ausfertigungen unterscheiden; das bundesrechtliche Grundprinzip bleibt jedoch bestehen.
Die Bescheinigung ist keine Baugenehmigung
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt die Voraussetzungen der Abgeschlossenheit beziehungsweise Bestimmtheit auf Grundlage der eingereichten Pläne. Sie legalisiert keinen ungenehmigten Bestand, ersetzt keine Baugenehmigung und begründet noch kein Wohnungseigentum. Die notarielle Gestaltung und die Eintragung beim Grundbuchamt sind eigenständige spätere Schritte.
Die Abschaffungsdebatte gab es tatsächlich – aber 2004
Das Gerücht von einer politischen Abschaffung hat einen realen historischen Ursprung. Der Bundesrat beschloss 2004 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes. Das Vorhaben sollte das Wohnungseigentumsrecht deregulieren und entbürokratisieren. Vorgesehen war unter anderem, das Erfordernis der Abgeschlossenheit zu beseitigen. Damit wäre auch die behördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung als Eintragungsvoraussetzung entfallen.
Die Begründung des Entwurfs stellte vor allem Zeit- und Kostenersparnisse sowie eine Entlastung der Bauaufsichtsbehörden heraus. Die Beteiligten sollten die räumliche Zuordnung stärker eigenverantwortlich gestalten können. Der Vorschlag war damit deutlich weitreichender als eine bloße Digitalisierung oder Zuständigkeitsänderung.
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages empfahl jedoch die Ablehnung. Er befürchtete insbesondere Rechtsunsicherheit, unklare Grenzen zwischen den Einheiten und eine Verlagerung von Konflikten auf Notariate, Grundbuchämter und Gerichte. Der Bundestag lehnte den Gesetzentwurf am 24. Februar 2005 ab.
Auch bei der umfassenden Modernisierung des Wohnungseigentumsrechts im Jahr 2020 wurde die Bescheinigung nicht abgeschafft. Aufteilungsplan, Abgeschlossenheit und behördlicher Nachweis blieben Bestandteil des gesetzlichen Systems. Der alte Entwurf belegt deshalb, dass über eine Abschaffung bereits ernsthaft diskutiert wurde – nicht aber, dass sie heute unmittelbar bevorsteht.
Was wird stattdessen aktuell diskutiert?
Die neueren Entwicklungen betreffen vor allem die praktische Abwicklung. Die AVA wurde nach der WEG-Reform angepasst und ermöglicht unter den geregelten Voraussetzungen auch elektronische Antragstellung und elektronische Ausstellung. Digitalisierung bedeutet dabei nicht, dass die materiellen Anforderungen entfallen. Räume, Einheiten, Zugänge, Stellplätze und Außenflächen müssen weiterhin nachvollziehbar dargestellt und gekennzeichnet sein.
Daneben ist im Lobbyregister des Deutschen Bundestages eine Forderung des Fachverbands DVW dokumentiert. Danach sollen künftig auch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure zur Ausstellung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen befugt werden können. Ziel wäre eine Erweiterung des Kreises möglicher Aussteller neben den Bauaufsichtsbehörden.
Diese Forderung ist sorgfältig einzuordnen: Ein im Lobbyregister beschriebenes Regelungsvorhaben ist eine Position der Interessenvertretung. Es ist weder ein beschlossenes Gesetz noch automatisch ein Vorhaben der Bundesregierung. Selbst eine spätere Umsetzung würde zunächst die Zuständigkeit verändern – nicht zwingend den Nachweis als solchen abschaffen.
| Diskussionspunkt | Was er bedeutet | Was daraus nicht folgt |
|---|---|---|
| Digitalisierung | Antrag, Planunterlagen und Bescheinigung können unter den rechtlichen Voraussetzungen elektronisch verarbeitet werden. | Die Anforderungen an Abgeschlossenheit und Plandarstellung entfallen nicht. |
| Zusätzliche Aussteller | Ein Fachverband fordert eine mögliche Zuständigkeit Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure. | Die Forderung ist noch kein Gesetz und bedeutet nicht automatisch eine Abschaffung. |
| Historischer Entwurf | 2004 wurde eine vollständige Abschaffung parlamentarisch vorgeschlagen. | Der damalige Entwurf ist nicht aktuell; er wurde 2005 abgelehnt. |
| § 250 BauGB | In ausgewiesenen Gebieten kann die spätere Bildung von Wohnungseigentum zusätzlich genehmigungspflichtig sein. | Die Umwandlungsgenehmigung ersetzt nicht den Aufteilungsplan oder die Abgeschlossenheitsbescheinigung. |
Wie lange kann eine Abgeschlossenheitsbescheinigung verwendet werden?
Für eine einmal ausgestellte Abgeschlossenheitsbescheinigung gibt es grundsätzlich weder ein gesetzliches Verfalldatum noch eine Beschränkung auf eine einmalige Verwendung. Das Deutsche Notarinstitut hat diese Rechtslage 2024 unter Bezug auf Rechtsprechung und Fachliteratur nochmals zusammengefasst. Auch das OLG Schleswig stellte bereits fest, dass ein Zeitablauf von 14 Jahren allein keine Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigung begründet.
Juristisch genauer als „unbegrenzt gültig“ ist allerdings die Aussage, dass eine ältere Bescheinigung grundsätzlich weiterhin nachweis- und verwendungsfähig sein kann. Ob sie im späteren Grundbuchverfahren tatsächlich ausreicht, hängt davon ab, ob die bescheinigten Pläne und Verhältnisse noch passen.
Darauf kommt es bei einer späteren Verwendung an
- Der mit der Bescheinigung verbundene Aufteilungsplan muss eindeutig identifizierbar sein.
- Aufteilung, Nummerierung und räumliche Grenzen müssen zur späteren notariellen Erklärung passen.
- Der tatsächliche Gebäudebestand darf nicht in relevanter Weise vom bescheinigten Plan abweichen.
- Spätere Umbauten, neue Zugänge oder veränderte Einheiten können eine angepasste Bescheinigung erforderlich machen.
- Ältere Planunterlagen müssen die beim späteren Grundbuchvollzug geltenden formellen Anforderungen erfüllen.
- Weitere Genehmigungen oder Nachweise nach dem dann geltenden Recht bleiben unberührt.
Bei alten Bescheinigungen sollte deshalb nicht nur das Ausstellungsdatum betrachtet werden. Wichtiger sind die Deckungsgleichheit mit dem Bestand, die Übereinstimmung mit der geplanten Teilung und die Vollständigkeit der Unterlagen. Eine alte Bescheinigung kann sehr gut verwendbar sein – oder durch zwischenzeitliche Änderungen ihren praktischen Nutzen verloren haben.
Sollte man die Bescheinigung vorsorglich beantragen?
Eine frühzeitige Beantragung kann sinnvoll sein, wenn eine spätere Aufteilung bereits konkret geplant oder realistisch vorbereitet wird. Denkbare Anlässe sind eine geplante Veräußerung einzelner Einheiten, eine Vermögensnachfolge, eine Übertragung innerhalb der Familie oder die langfristige Vorbereitung einer notariellen Teilung.
Der richtige Grund für eine frühe Vorbereitung ist aber nicht die angeblich unmittelbar bevorstehende Abschaffung. Würde das Erfordernis tatsächlich ersatzlos entfallen, könnte ein späteres Verfahren möglicherweise sogar einfacher werden. Künstlicher Zeitdruck wäre daher weder logisch noch fachlich überzeugend.
| Frühzeitige Vorbereitung ist eher sinnvoll | Abwarten oder weitere Klärung ist eher sinnvoll |
|---|---|
| Die spätere Teilung ist konkret beabsichtigt. | Die künftige Nutzung und Zahl der Einheiten ist noch offen. |
| Bestand und Aufteilung werden voraussichtlich unverändert bleiben. | Umbauten, Zusammenlegungen oder neue Zugänge sind geplant. |
| Verwendbare Bestandspläne liegen vor oder sollen ohnehin erstellt werden. | Der tatsächliche Bestand ist noch nicht zuverlässig dokumentiert. |
| Verkauf, Übertragung oder notarielle Gestaltung sollen vorbereitet werden. | Es gibt lediglich ein allgemeines Interesse ohne absehbaren Teilungsanlass. |
Wer frühzeitig handeln möchte, sollte deshalb zunächst die vorhandenen Pläne und den tatsächlichen Bestand prüfen lassen. So lässt sich erkennen, ob die Unterlagen bereits als Grundlage taugen, überarbeitet werden müssen oder zunächst ein örtliches Aufmaß erforderlich ist.
Was bedeutet das Umwandlungsverbot nach § 250 BauGB?
§ 250 BauGB wurde durch das Baulandmobilisierungsgesetz eingeführt. Die Vorschrift ermöglicht den Landesregierungen, in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten einen zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung oder Teilung von Wohnungs- und Teileigentum einzuführen. Die bundesrechtliche Ermächtigung wurde 2025 verlängert; entsprechende Landesverordnungen müssen spätestens Ende 2030 außer Kraft treten.
Der häufig verwendete Begriff „Umwandlungsverbot“ ist verkürzt. § 250 BauGB enthält kein ausnahmsloses bundesweites Verbot. Die Vorschrift greift nur, wenn das jeweilige Land eine entsprechende Gebietskulisse durch Rechtsverordnung bestimmt hat. Außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen und Genehmigungstatbestände.
Im räumlichen Anwendungsbereich darf das Grundbuchamt die Bildung von Wohnungseigentum grundsätzlich nur eintragen, wenn die erforderliche Genehmigung oder das Nichtbestehen der Genehmigungspflicht nachgewiesen wird. Dieser Nachweis steht neben den WEG-Unterlagen.
Keine Vorrangwirkung durch eine frühe Bescheinigung
Eine bereits erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung ersetzt weder die Genehmigung nach § 250 BauGB noch ein erforderliches Negativattest. Sie schafft auch keinen allgemeinen Bestandsschutz gegen eine später eingeführte Umwandlungsverordnung. Für den Grundbuchvollzug ist die dann geltende Rechtslage maßgeblich.
Abgeschlossenheitsbescheinigung und § 250 BauGB im Vergleich
| Abgeschlossenheitsbescheinigung | Genehmigung nach § 250 BauGB | |
|---|---|---|
| Gegenstand | Bauliche Abgeschlossenheit und planliche Bestimmtheit der Einheiten. | Wohnungspolitischer Genehmigungsvorbehalt für die spätere Bildung von Eigentum. |
| Rechtsgrundlage | Insbesondere §§ 3 und 7 WEG sowie AVA. | § 250 BauGB und eine erforderliche Landesverordnung. |
| Zeitpunkt | Regelmäßig vor notarieller Teilung und Grundbuchantrag vorbereitet. | Beim späteren Genehmigungs- und Grundbuchverfahren relevant. |
| Wirkung | Notwendiger Nachweis, begründet aber noch kein Wohnungseigentum. | Zusätzliche öffentlich-rechtliche Voraussetzung im räumlichen Anwendungsbereich. |
Was gilt derzeit in Nordrhein-Westfalen?
Nordrhein-Westfalen hat 2023 eine Baulandmobilisierungsverordnung nach § 201a BauGB erlassen und darin 95 Kommunen als Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bestimmt. Diese Verordnung eröffnet bestimmte städtebauliche Instrumente. Sie hat den Genehmigungsvorbehalt des § 250 BauGB aber nicht automatisch aktiviert.
Für § 250 BauGB wäre eine eigene nordrhein-westfälische Rechtsverordnung erforderlich. Die Architektenkammer NRW wies bei Inkrafttreten der Verordnung 2023 ausdrücklich darauf hin, dass Nordrhein-Westfalen von dieser zusätzlichen Ermächtigung nicht Gebrauch gemacht hatte.
Bei unserem Quellencheck zum 22. August 2026 war in den geprüften amtlichen NRW-Quellen keine spätere Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB feststellbar. Dieser Stand ist jedoch nicht dauerhaft garantiert. Die bundesrechtliche Ermächtigung reicht inzwischen bis 2030; das Land könnte die Gebietskulisse künftig neu regeln. Vor einer konkreten Teilung muss deshalb stets die dann aktuelle Rechtslage geprüft werden.
§ 201a und § 250 BauGB nicht gleichsetzen
Die Feststellung eines angespannten Wohnungsmarktes nach § 201a BauGB führt nicht von selbst zu einer Genehmigungspflicht nach § 250 BauGB. Dafür braucht es eine gesonderte Landesverordnung. Der Unterschied ist gerade für eine NRW-bezogene Beratung wichtig.
Was Eigentümer aus der Diskussion mitnehmen sollten
- Gerücht einordnenEine baldige Abschaffung ist derzeit nicht konkret belegt. Der bekannte Abschaffungsvorschlag stammt aus dem Jahr 2004 und wurde abgelehnt.
- Vorhaben konkretisierenEine vorsorgliche Beantragung ist vor allem dann sinnvoll, wenn eine spätere Teilung tatsächlich vorbereitet werden soll.
- Pläne und Bestand vergleichenVorhandene Bauzeichnungen sollten auf Vollständigkeit, Maßhaltigkeit, Zugänge, Nummerierung und Übereinstimmung mit dem Gebäude geprüft werden.
- Rechtsstufen trennenAbgeschlossenheitsbescheinigung, notarielle Teilung, Grundbuchvollzug und eine mögliche Genehmigung nach § 250 BauGB sind unterschiedliche Verfahrensschritte.
- Aktualität sichernBei längeren Planungshorizonten müssen Planstand, kommunale Anforderungen und gesetzliche Rahmenbedingungen vor dem Vollzug erneut geprüft werden.
Häufige Fragen
Ist die Abschaffung der Abgeschlossenheitsbescheinigung beschlossen?
Nein. Nach dem geprüften Stand vom 22. August 2026 ist keine Abschaffung beschlossen oder durch ein konkretes aktuelles Gesetzgebungsvorhaben absehbar.
Gab es schon einmal einen politischen Abschaffungsversuch?
Ja. Der Bundesrat schlug 2004 vor, das Abgeschlossenheitserfordernis und die Bescheinigung abzuschaffen. Der Deutsche Bundestag lehnte den Entwurf am 24. Februar 2005 ab.
Hat eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ein Verfallsdatum?
Grundsätzlich nein. Entscheidend ist aber, ob der bestätigte Aufteilungsplan später noch mit dem Gebäude und der vorgesehenen Teilung übereinstimmt und die Unterlagen die dann geltenden formellen Anforderungen erfüllen.
Kann die notarielle Teilung erst Jahre später erfolgen?
Grundsätzlich kann eine ältere Bescheinigung auch später noch verwendet werden. Notariat und Grundbuchamt müssen jedoch prüfen, ob sämtliche aktuellen Voraussetzungen für den konkreten Vollzug vorliegen.
Schützt eine alte Bescheinigung vor § 250 BauGB?
Nein. Sie ersetzt weder eine Umwandlungsgenehmigung noch den Nachweis, dass keine Genehmigungspflicht besteht. Eine frühe Ausstellung schafft insoweit keinen allgemeinen Bestandsschutz.
Gilt § 250 BauGB automatisch in allen angespannten Wohnungsmärkten?
Nein. Erforderlich ist eine eigene Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Eine Gebietsausweisung nach § 201a BauGB allein genügt nicht.
Sollte man wegen der politischen Diskussion jetzt schnell einen Antrag stellen?
Nicht allein wegen des Gerüchts. Eine frühzeitige Vorbereitung ist sinnvoll, wenn ein konkretes Teilungs-, Verkaufs- oder Übertragungsvorhaben besteht und die geplante Aufteilung hinreichend feststeht.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3 WEG – Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
- § 7 WEG – Grundbuchvorschriften und erforderliche Unterlagen
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für WEG-Bescheinigungen (AVA)
- BT-Drs. 15/3423 – historischer Gesetzentwurf zur Abschaffung
- BT-Drs. 15/4469 – Beschlussempfehlung und Bericht
- Plenarprotokoll 15/160 vom 24.02.2005
- DNotI-Gutachten vom 04.03.2024 – Verwendung einer älteren Bescheinigung
- OLG Schleswig, Beschluss vom 13.05.2009 – 2 W 173/08
- § 250 BauGB – Bildung von Wohnungseigentum in angespannten Wohnungsmärkten
- Bundesrat – Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung, Verlängerung bis 2030
- Architektenkammer NRW – Baulandmobilisierungsverordnung NRW
- Lobbyregister des Deutschen Bundestages – DVW-Regelungsvorhaben
- Stadt Münster – aktuelle Verfahrensinformation zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
Quellen und Gesetzgebungsstand zuletzt geprüft: 22.08.2026. Politische und landesrechtliche Rahmenbedingungen können sich ändern. Der Beitrag bietet eine allgemeine fachliche Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung oder objektbezogene Prüfung.